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Rechtskolumne

20.06.2011, 09:30 Uhr

Geschäftsreise und höhere Gewalt

von Prof. Dr. Hans-Josef Vogel

Was tun, wenn unwahrscheinliche Ereignisse eintreten und eine Reise unmöglich machen? Darf man dann so einfach vom Vertrag zurücktreten?

Foto: PR

Prof. Dr. Hans- Josef Vogel ist Rechtsanwalt bei Beiten Burkhardt, einer der großen deutschen Wirtschaftskanzleien. Er unterrichtet Reiserecht an der Internationalen Fachhochschule Bad Honnef/Bonn und ist Beirat des Verbands VIR.

Vulkane, Pharao-, Revolution – und dann Fukushima: Schwarze Schwäne (unwahrscheinliche Ereignisse) gibt es immer wieder, und immer wieder sind wir schlecht vorbereitet. Wer hätte gedacht, dass ein Mini-Vulkan den Flugverkehr stoppt? Oder dass als unverrückbar erscheinende Regime plötzlich wie Dominosteine umfallen? Juristen begegnen schwarzen Schwänen mit der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“. Dies ist im Pauschalreiserecht speziell geregelt: Reisende und Veranstalter können vom Vertrag zurücktreten, wenn die Reise durch höhere Gewalt vereitelt, erschwert oder gefährdet wird. Leider gilt dies nicht für Geschäftsreisen. Was also, wenn die Tagung in Kairo abgesagt wird, weil Sorge um die Mitarbeiter besteht?

Grundsätzlich erlaubt der „Wegfall der Geschäftsgrundlage“ eine Änderung oder Aufhebung des Vertrages im Interesse der materiellen Gerechtigkeit und durchbricht damit den ehernen Grundsatz, wonach Verträge einzuhalten sind.

Was aber ist „Geschäftsgrundlage“? Wenn eine Tagung in Kairo gebucht wird, so wird erkennbar vorausgesetzt, dass Besucher sich dort sicher aufhalten können. Aber gleichzeitig gilt: Verträge sind vor allem einzuhalten! Darum ist eine Anpassung oder Aufhebung des Vertrages nur die Ausnahme. Notwendig ist eine schwerwiegende Änderung der Verhältnisse. Und: Das Risiko der Veränderung der Umstände darf nicht einer Partei zugewiesen sein. So trägt jede Partei ihr Verwendungsrisiko. Also ob der Gast das Hotelzimmer benötigt oder nicht, weil ein Termin abgesagt wurde, ist Risiko des Reisenden. Wird aber ein Hotel mit einem Preisaufschlag für ein bestimmtes Ereignis gebucht, und fällt das Ereignis aus, so kann eine Preisanpassung oder eine Kündigung verlangt werden.

Schließlich muss das Festhalten am Vertrag unzumutbar sein: Der Vertrag muss zu Ergebnissen führen, die mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin unvereinbar sind. Aber: Die Schwellen für eine Anpassung sind hoch, die Voraussetzungen objektiv nicht klar zu bestimmen. Wo immer es geht, ist die Regelung im Vertrag besser. 

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